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Neues Schulgesetz: Informationen
Autor: Cornelsen Verlag, 2010 6 Autorenpunkte Fach: Politik, Sozialkunde
Weitere Materialien zu: Politik, Sekundarstufe, Sozialkunde, Klasse 11, Klasse 12, Klasse 13, Arbeitsmaterialien
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Neues Schulgesetz Informationen Das Arbeitsblatt enthält Auszüge aus dem Gesetz sowie eine Tabelle zur Auswertung. 139850 Neues Schulgesetz in NRW Arbeitsblatt 1 Informationen M1 Auszüge aus dem neuen Schulgesetz Artikel 7 der Verfassung für das Land Nordrhein Westfalen wird in den 2 SchulG übernommen. Artikel 7 der Verfassung für das Land NRW lautet 1 Ehrfurcht vor Gott Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken ist vornehmstes Ziel der Erziehung. 2 Die Jugend soll erzogen werden im Geist der Menschlichkeit der Demokratie und der Freiheit zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der berzeugung des anderen zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen in Liebe zu Volk und Heimat zur Völkergemeinschaft und zur Friedensgesinnung. Feststellung und Verbesserung der Sprachkenntnisse von Kindern vor der Einschulung Die Feststellung und Verbesserung der Sprachkenntnisse soll in einem zweistufigen Verfahren durchgeführt werden. 1 Bei Kindern die im übernächsten Jahr eingeschult werden wird durch das zuständige Schulamt festgestellt ob die Kinder die für ihr Alter erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse haben. Ist dieses nicht der Fall und wird die Sprachkompetenz des Kindes nicht in einer Tageseinrichtung für Kinder gefördert so verpflichtet das Schulamt das Kind an einem vorschulischen Sprachförderkurs teilzunehmen die Verpflichtung entfällt wenn das Kind infolge einer Beratung durch das Schulamt künftig eine Kindertageseinrichtung besucht in der die Sprachkompetenz in der deutschen Sprache gefördert wird. Mit diesem Feststellungsverfahren wird ein vorwirkendes Schulverhältnis begründet. Es ist insoweit der 36 Abs. 2 SchulG zu erweitern . 2 Bei der Anmeldung zur Grundschule stellt die Schule fest ob das Kind die deutsche Sprache hinreichend beherrsch t um im Unterricht mitzuarbeiten 36 Abs. 2 Satz 1 SchulG . Kinder ohne diese erforderlichen Sprachkenntnisse werden zum Besuch eines weiteren vorschulischen Sprachkurses verpflichtet soweit nicht bereits in einer Tageseinrichtung für Kinder die Sprachkompetenz des Kindes gefördert werden. Aus der bisherigen Kann Regelung des 36 Abs. 3 Satz 2 SchulG wird eine Soll Regelung. Eltern die ihr Kind nicht an diesen verbindlichen vorschulischen Sprachkurs teilnehmen lassen können mit einer Geldbuße belegt werden. Dieses soll nunmehr in 126 Abs. 1 Nr. 2 SchulG geregelt werden. Schrittweises Vorziehen des Einschulungsalters Das Einschulungsalter 35 SchulG wird vorgezogen Der Stichtag wird in Monatsschritten vom 30. Juni auf den 31. Dezember verlegt. Kinder die nach dem 30. September das sechste Lebensjahr vollenden können auf Antrag der Eltern auch ein Jahr später eingeschult werden. Die Möglichkeit der Eltern für Kinder die nach den Stichtagen insbesondere 31. Dezember geboren sind eine Einschulung bei der Grundschule zu beantragen wenn sie schulfähig sind bleibt unbenommen. Verbindlichere Grundschulempfehlung Die Eltern wählen auch in Zukunft grundsätzlich für ihr Kind die Schulform der Sekundarstufe I. Der Elternwille ist aber dann nicht maßgeblich wenn nach einer pädagogischen Prognose die fehlende Eignung eines Kindes für die gewünschte Schulform offenkundig ist. Künftig soll folgendes Verfahren vorgesehen werden nderung des 11 Abs. 4 SchulG sowie der AO GS Im ersten Halbjahr der Klasse 4 informiert und berät die Grundschule die Eltern allgemein und individuell. Als Teil des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4 erhalten die Schülerinnen und Schüler ein differenziertes Lern und Entwicklungsgutachten das mit einer Schulformempfehlung schließt. www.cornelsen teachweb.de Autorin Christel Löscher Cornelsen Verlag GmbH Co. OHG Berlin 2006 1 Neues Schulgesetz in NRW Arbeitsblatt 1 Informationen Wenn die Eltern nach Beratungen mit der abgebenden sowie mit der aufnehmenden Schule von diesem Gutachten abweichen wollen so ist ein dreitägiger Unterricht zur Feststellung der Eignung Prognoseunterricht durchzuführen. Der Prognoseunterricht findet zentral im Schulamtsbezirk statt. Die Leiterin oder der Leiter des Prognoseunterrichts ist eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter des Schulamts. Erteilt wird er von je einer Lehrerin oder einem Lehrer der Grundschule und einer weiterführenden Schule nach den Richtlinien und Lehrplänen der Grundschule. Hierbei gelten namentlich die in den Lehrplänen bestimmten verbindlichen Anforderungen am Ende der Klasse 4 1. Halbjahr. Nach dem Prognoseunterricht entscheiden die Lehrerinnen und Lehrer die den Unterricht erteilt haben und die Leiterin oder der Leiter des Prognoseunterrichts ob ein Kind die gewählte Schulform besuchen darf. Dies ist nicht möglich wenn festgestellt wird dass die Eignung für die gewählte Schulform auf Grund einer pädagogischen Prognose ausgeschlossen ist. Das gesamte Verfahren muss rechtzeitig vor den Osterferien abgeschlossen sein damit zwischen dem Prognoseunterricht und der Aufnahme in die weiterführende Schule genügend Zeit für die Vorbereitung des kommenden Schuljahres bleibt vor allem für die Anmeldung und die Klassenbildung. Schulformbezogene Gliederung des Schulwesens ber die bisherige Beschreibung hinaus 10 ff. SchulG wird nunmehr erstmals der Bildungsauftrag der Hauptschule der Realschule und des Gymnasiums entsprechend den Empfehlungen der Kultusministerkonferenz KMK im Schulgesetz beschrieben. Im Einzelnen bedeutet dies Die Hauptschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende allgemeine Bildung die sie entsprechend ihren Leistungen und Neigungen durch Schwerpunktbildung befähigt nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg vor allem in berufs aber auch in studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Die Realschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine erweiterte allgemeine Bildung die sie entsprechend ihren Leistungen und Neigungen durch Schwerpunktbildung befähigt nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in berufs und studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Das Gymnasium vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine erweiterte allgemeine Bildung die sie entsprechend ihren Leistungen und Neigungen durch Schwerpunktbildung befähigt nach Maßgabe der Abschlüsse in der Sekundarstufe II ihren Bildungsweg an einer Hochschule aber auch in berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen Die gymnasiale Oberstufe besteht aus der Einführungsphase und der nachfolgenden Qualifikationsphase. Der Besuch der Oberstufe dauert in der Regel drei höchstens vier Jahre. In Ausnahmefällen insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretender Umstände kann die Dauer des Besuchs der Oberstufe durch die obere Schulaufsichtsbehörde angemessen verlängert werden. Unterrichtsvorgaben werden grundsätzlich schulformspezifisch erlassen. Für übergreifende Arbeitsbereiche der Schule kann es schulform und schulstufenübergreifende Rahmenvorgaben geben z. B. Verkehrserziehung Förderung der deutschen Sprache als Aufgabe des Unterrichts in allen Fächern . Verkürzung der Schulzeit bis zum Abitur und Reform der gymnasialen Oberstufe a Struktur und Dauer der Bildungsgänge Die Oberstufe an den Gymnasien wird im verkürzten Bildungsgang zum Abitur in Zukunft drei Jahre mit Einführungs und Qualifikationsphase umfassen Modell 9 3 . Das bisher im SchulG 18 vorgesehene Modell 10 2 für die Gymnasien wird nicht umgesetzt. Die Klasse 10 wird am Gymnasium in gleicher Form wie die Klasse 11 an der Gesamtschule Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe. Autorin Christel Löscher Cornelsen Verlag GmbH Co. OHG Berlin 2006 www.cornelsen teachweb.de 2 Neues Schulgesetz in NRW Arbeitsblatt 1 Informationen Es bedarf nicht wie im Modell 10 2 einer Auswahlentscheidung durch den Schulträger welche Gymnasien oder Gesamtschulen eine Einführungsphase für Absolventinnen und Absolventen von Realschule und Hauptschule einrichten Mindestgröße der Einführungsphase derzeit gem. 82 Abs. 2 SchulG 21 Schülerinnen und Schüler . Nach dem Modell 9 3 können Schülerinnen und Schüler aus Gesamtschulen Realschulen und Hauptschulen ebenso wie die Gymnasiasten nach eigener Wahl die gymnasiale Oberstufe an allen Gesamtschulen und Gymnasien auch an Ersatzschulen besuchen. Im ländlichen und kleinstädtischen Bereich ist gewährleistet dass Absolventinnen und Absolventen aus Realschulen und Hauptschulen ihren Bildungsweg in einer gymnasialen Oberstufe am Ort fortsetzen können. Schließlich sind Auslandsaufenthalte ohne Verzögerung der Schullaufbahn in diesem Modell leichter zu realisieren. Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums treten nach Klasse 9 Schülerinnen und Schüler anderer Schulformen nach Klasse 10 in die dreijährige Oberstufe ein. Die Vergabe des Mittleren Schulabschlusses am Gymnasium kann im Hinblick auf die bundesweite Anerkennung nach derzeitigem Stand der KMK Vereinbarungen nicht am Ende der Klasse 9 sondern erst am Ende der Klasse 10 zusammen mit der Versetzung in die Qualifikationsphase erfolgen. Entsprechend leistungsfähige Gesamtschüler und Realschüler können bei durchgehend guten Leistungen und Unterricht in einer zweiten Fremdsprache in der Sekundarstufe I direkt in die Qualifikationsphase springen und wie die Gymnasiasten das Abitur in einem 12 jährigen Bildungsgang erreichen. Absolventen der Hauptschule können wegen der fehlenden zweiten Fremdsprache nur in die Eingangsphase eintreten. b Reform der gymnasialen Oberstufe Die gymnasiale Oberstufe soll grundlegend reformiert werden um ihre allgemein bildende Funktion zu stärken und die Studierfähigkeit der Abiturienten zu verbessern nderung des 18 Abs. 2 und 3 SchulG sowie der AO S I . Dabei wird zentral auf die Sicherung eines gehobenen Kompetenzniveaus für alle Schülerinnen und Schüler in den für die Studierfähigkeit konstitutiven Kernfächern Deutsch Mathematik Fremdsprache einschließlich der Prüfung im Abitur gesetzt. Daneben können Schulen Profile mit unterschiedlichem fachlichem Schwerpunkt entwickeln. Im Anschluss an eine entsprechend strukturierte Einführungsphase sollen die Fächer Deutsch Mathematik und Fremdsprache in der Qualifikationsphase einheitlich für alle Schülerinnen und Schüler vierstündig auf einem erhöhten Kompetenzniveau unterrichtet werden. Insgesamt gestaltet sich die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe wie folgt Fächer werden entsprechend ihrem Anforderungsniveau grundsätzlich als 4 3 oder 2stündige Kurse angeboten. Statt in 4 Fächern findet im Interesse einer breiteren Berücksichtigung der Fachbereiche eine Abiturprüfung in 5 Fächern statt. Die Fächer Deutsch Mathematik fortgeführte Fremdsprache werden generell mit je 4 Wochenstunden unterrichtet und sind mehr als bisher Fächer der Abiturprüfung. Die individuelle Schwerpunktsetzung erfolgt über ein vierstündiges Profilfach Fremdsprache oder Naturwissenschaft und ein vierstündiges Neigungsfach sonstige Fächer . Eins dieser Fächer ist 4. schriftliches Prüfungsfach. Weitere Fächer werden 2 oder 3 stündig unterrichtet und können 5. mündliches Prüfungsfach sein. Nach Entscheidung der Schülerinnen und Schüler werden gem. Entwurf der Oberstufenvereinbarung der KMK drei der 4 stündigen Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau doppelt gewertet. In die neue Oberstufe treten erstmals die Schülerinnen und Schüler ein die im Schuljahr 2009 10 im verkürzten Bildungsgang in die Klasse 10 versetzt werden Schüler die im Schuljahr 2005 06 ab Klasse 6 in den verkürzten Bildungsgang eingetreten sind . www.cornelsen teachweb.de Autorin Christel Löscher Cornelsen Verlag GmbH Co. OHG Berlin 2006 3 Neues Schulgesetz in NRW Arbeitsblatt 1 Informationen Verbindliche Dokumentation des Arbeitsund Sozialverhaltens sowie besonderen schulischen und außerschulischen Engagements in den Zeugnissen Aussagen zum Arbeits und Sozialverhalten der Schülerinnen und Schüler sind künftig mit folgenden Maßgaben in die Zeugnisse aufzunehmen nderung des 49 Abs. 2 SchulG In allen Jahrgangsstufen finden sich im Zeugnis grundsätzlich Aussagen zum Arbeits und Sozialverhalten. Grundsätzlich enthalten auch Abschluss und Abgangszeugnisse Aussagen zum Arbeits und Sozialverhalten. Die Bewertung des Arbeits und Sozialverhaltens erfolgt grundsätzlich nach folgender Notenskala sehr gut gut befriedigend unbefriedigend. Das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten werden in Unterkategorien aufgeschlüsselt. Besonderheiten einzelner Schulformen wird in den Ausbildungs und Prüfungsordnungen Rechnung getragen Förderschulen Weiterbildungskolleg Berufskolleg gymnasiale Oberstufe . Nach Entscheidung der Zeugnis und Versetzungskonferenz sollen in einem zusätzlichen Bemerkungsfeld besonderes schulisches oder außerschulisches Engagement die erfolgreiche Teilnahme an Landes und Bundeswettbewerben für Schülerinnen und Schüler schulische und außerschulische Auszeichnungen und ähnliches gewürdigt werden. In den Abschlusszeugnissen sollen derartige positive Leistungen aus der gesamten Schulzeit dokumentiert werden. Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Schulen Durch die Erweiterung der Gestaltungsspielräume die Gestaltung klarer Verantwortlichkeiten und eine angemessene Unterstützung sollen Schulen zukünftig besser in die Lage versetzt werden die Qualität des Unterrichts und der schulischen Arbeit eigenverantwortlich und nachhaltig zu verbessern Eigenverantwortliche Schule . Stärkung der disziplinarischen Rechte der Lehrerinnen und Lehrer Zur Verfahrensbeschleunigung führen und damit die Wirksamkeit von Ordnungsmaßnahmen erhöhen sollen folgende Maßnahmen Rechtsbehelfe die sich gegen 1 die berweisung in eine parallele Klasse oder 2 den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht wenden haben keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung über 1 einen schriftlichen Verweis 2 eine berweisung in eine parallele Klasse und 3 einen vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht liegt bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Diese oder dieser kann sich von einer durch die Lehrerkonferenz zu berufenden Teilkonferenz beraten lassen. Sie oder er kann diese Entscheidungskompetenz auch auf diese übertragen. Wahl der Schulleiteungen durch die Schulkonferenz Abschaffung der Drittelparität in der Schulkonferenz Die an Schulen der Sekundarstufe I und in Schulen der Sekundarstufe I und II zu diesem Schuljahr eingeführte Drittelparität in der Schulkonferenz 66 Abs. 3 SchulG wird abgeschafft. Aus der Sicht der Landesregierung ist das besondere Gewicht der Lehrervertreter wegen ihrer Fachkompetenz für den Erfolg der schulischen Arbeit angemessen. Lehrerinnen und Lehrer können nur dann die Verantwortung für den Erfolg ihrer pädagogischen Arbeit übernehmen wenn sie einen bestimmenden Einfluss auf die Wahl der Mittel haben. Die Rückkehr zur alten Rechtslage stärkt die Schulleiterinnen und Schulleiter da bei Stimmengleichheit in der Schulkonferenz ihre Stimme den Ausschlag gibt. www.cornelsen teachweb.de Autorin Christel Löscher Cornelsen Verlag GmbH Co. OHG Berlin 2006 4 Neues Schulgesetz in NRW Arbeitsblatt 1 Informationen Abschaffung der Schulbezirke für Grundund Berufsschulen Die Schulbezirke für öffentliche Grundschulen werden abgeschafft. Die Möglichkeit für Schulträger für andere Schulen als für Grundschulen und Berufsschulen durch Rechtsverordnung Schuleinzugsbereiche zu schaffen entfällt ebenfalls. 84 Abs. 1 SchulG Jedes Kind hat einen gesetzlichen Anspruch auf den Besuch der wohnortnächsten Grundschule. Die Schulbezirke für öffentliche Berufsschulen werden gleichfalls abgeschafft 84 Abs. 1 SchulG . Jeder Ausbildungsbetrieb hat den Anspruch dass seine Auszubildenden zur Erfüllung der Schulpflicht das zum Ausbildungsbetrieb nächstgelegene Berufskolleg besuchen in dem ein entsprechendes Unterrichtsangebot vorgehalten wird. www.cornelsen teachweb.de Autorin Christel Löscher Cornelsen Verlag GmbH Co. OHG Berlin 2006 5 Neues Schulgesetz in NRW Arbeitsblatt 1 Informationen zusammengestellt nach http www.bildungsportal.nrw.de BP Schule Politik Schulgesetz Eckpunktepapier www.cornelsen teachweb.de Autorin Christel Löscher Cornelsen Verlag GmbH Co. OHG Berlin 2006 6 Neues Schulgesetz in NRW Arbeitsblatt 1 Informationen Aufgaben 1. Werten Sie die Auszüge aus dem Schulgesetz mithilfe der nachfolgenden Tabelle arbeitsteilig aus. berlegen Sie dabei zu dem von Ihnen gewählten Aspekt welche möglichen Konsequenzen dieser für die Beteiligten haben könnte und entscheiden Sie ob diese aus Ihrer Sicht positiv oder negativ zu bewerten sind. Stellen Sie die Ergebnisse Ihrer Arbeit im Plenum vor und begründen Sie Ihre Bewertung. Vervollständigen Sie jeweils Ihre Tabelle und diskutieren Sie die Ergebnisse mit Ihren Mitschülern. 2. mögliche Konsequenzen für Aspekt Schüler Eltern Lehrer Schule Bewertung Sprachkenntnisse bei Einschulung Herabsetzen des Einschulungsalter Grundschulempfehlungen Gliederung des Schulwesens www.cornelsen teachweb.de Autorin Christel Löscher Cornelsen Verlag GmbH Co. OHG Berlin 2006 7 Neues Schulgesetz in NRW Arbeitsblatt 1 Informationen mögliche Konsequenzen für Aspekt Schüler Eltern Lehrer Schule Bewertung Verkürzung der Schulzeit Reform der Oberstufe Kopfnoten auf den Zeugnissen Mehrheitsverhältnisse in der Schulkonferenz Mehr Disziplinarische Rechte für Lehrer www.cornelsen teachweb.de Autorin Christel Löscher Cornelsen Verlag GmbH Co. OHG Berlin 2006 8 Klasse 11 Klasse 12 Klasse 13 Politik Sozialkunde Sekundarstufe Cornelsen Verlag Sekundarstufe Klasse 11 Klasse 12 Klasse 13 Politik Sozialkunde Arbeitsmaterialien
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Neues Schulgesetz Informationen Das Arbeitsblatt enthält Auszüge aus dem Gesetz sowie eine Tabelle zur Auswertung. 139850 Neues Schulgesetz in NRW Arbeitsblatt 1 Informationen M1 Auszüge aus dem neuen Schulgesetz Artikel 7 der Verfassung für das Land Nordrhein Westfalen wird in den 2 SchulG übernommen. Artikel 7 der Verfassung für das Land NRW lautet 1 Ehrfurcht vor Gott Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken ist vornehmstes Ziel der Erziehung. 2 Die Jugend soll erzogen werden im Geist der Menschlichkeit der Demokratie und der Freiheit zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der berzeugung des anderen zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen in Liebe zu Volk und Heimat zur Völkergemeinschaft und zur Friedensgesinnung. Feststellung und Verbesserung der Sprachkenntnisse von Kindern vor der Einschulung Die Feststellung und Verbesserung der Sprachkenntnisse soll in einem zweistufigen Verfahren durchgeführt werden. 1 Bei Kindern die im übernächsten Jahr eingeschult werden wird durch das zuständige Schulamt festgestellt ob die Kinder die für ihr Alter erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse haben. Ist dieses nicht der Fall und wird die Sprachkompetenz des Kindes nicht in einer Tageseinrichtung für Kinder gefördert so verpflichtet das Schulamt das Kind an einem vorschulischen Sprachförderkurs teilzunehmen die Verpflichtung entfällt wenn das Kind infolge einer Beratung durch das Schulamt künftig eine Kindertageseinrichtung besucht in der die Sprachkompetenz in der deutschen Sprache gefördert wird. Mit diesem Feststellungsverfahren wird ein vorwirkendes Schulverhältnis begründet. Es ist insoweit der 36 Abs. 2 SchulG zu erweitern . 2 Bei der Anmeldung zur Grundschule stellt die Schule fest ob das Kind die deutsche Sprache hinreichend beherrsch t um im Unterricht mitzuarbeiten 36 Abs. 2 Satz 1 SchulG . Kinder ohne diese erforderlichen Sprachkenntnisse werden zum Besuch eines weiteren vorschulischen Sprachkurses verpflichtet soweit nicht bereits in einer Tageseinrichtung für Kinder die Sprachkompetenz des Kindes gefördert werden. Aus der bisherigen Kann Regelung des 36 Abs. 3 Satz 2 SchulG wird eine Soll Regelung. Eltern die ihr Kind nicht an diesen verbindlichen vorschulischen Sprachkurs teilnehmen lassen können mit einer Geldbuße belegt werden. Dieses soll nunmehr in 126 Abs. 1 Nr. 2 SchulG geregelt werden. Schrittweises Vorziehen des Einschulungsalters Das Einschulungsalter 35 SchulG wird vorgezogen Der Stichtag wird in Monatsschritten vom 30. Juni auf den 31. Dezember verlegt. Kinder die nach dem 30. September das sechste Lebensjahr vollenden können auf Antrag der Eltern auch ein Jahr später eingeschult werden. Die Möglichkeit der Eltern für Kinder die nach den Stichtagen insbesondere 31. Dezember geboren sind eine Einschulung bei der Grundschule zu beantragen wenn sie schulfähig sind bleibt unbenommen. Verbindlichere Grundschulempfehlung Die Eltern wählen auch in Zukunft grundsätzlich für ihr Kind die Schulform der Sekundarstufe I. Der Elternwille ist aber dann nicht maßgeblich wenn nach einer pädagogischen Prognose die fehlende Eignung eines Kindes für die gewünschte Schulform offenkundig ist. Künftig soll folgendes Verfahren vorgesehen werden nderung des 11 Abs. 4 SchulG sowie der AO GS Im ersten Halbjahr der Klasse 4 informiert und berät die Grundschule die Eltern allgemein und individuell. Als Teil des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4 erhalten die Schülerinnen und Schüler ein differenziertes Lern und Entwicklungsgutachten das mit einer Schulformempfehlung schließt. www.cornelsen teachweb.de Autorin Christel Löscher Cornelsen Verlag GmbH Co. OHG Berlin 2006 1 Neues Schulgesetz in NRW Arbeitsblatt 1 Informationen Wenn die Eltern nach Beratungen mit der abgebenden sowie mit der aufnehmenden Schule von diesem Gutachten abweichen wollen so ist ein dreitägiger Unterricht zur Feststellung der Eignung Prognoseunterricht durchzuführen. Der Prognoseunterricht findet zentral im Schulamtsbezirk statt. Die Leiterin oder der Leiter des Prognoseunterrichts ist eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter des Schulamts. Erteilt wird er von je einer Lehrerin oder einem Lehrer der Grundschule und einer weiterführenden Schule nach den Richtlinien und Lehrplänen der Grundschule. Hierbei gelten namentlich die in den Lehrplänen bestimmten verbindlichen Anforderungen am Ende der Klasse 4 1. Halbjahr. Nach dem Prognoseunterricht entscheiden die Lehrerinnen und Lehrer die den Unterricht erteilt haben und die Leiterin oder der Leiter des Prognoseunterrichts ob ein Kind die gewählte Schulform besuchen darf. Dies ist nicht möglich wenn festgestellt wird dass die Eignung für die gewählte Schulform auf Grund einer pädagogischen Prognose ausgeschlossen ist. Das gesamte Verfahren muss rechtzeitig vor den Osterferien abgeschlossen sein damit zwischen dem Prognoseunterricht und der Aufnahme in die weiterführende Schule genügend Zeit für die Vorbereitung des kommenden Schuljahres bleibt vor allem für die Anmeldung und die Klassenbildung. Schulformbezogene Gliederung des Schulwesens ber die bisherige Beschreibung hinaus 10 ff. SchulG wird nunmehr erstmals der Bildungsauftrag der Hauptschule der Realschule und des Gymnasiums entsprechend den Empfehlungen der Kultusministerkonferenz KMK im Schulgesetz beschrieben. Im Einzelnen bedeutet dies Die Hauptschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende allgemeine Bildung die sie entsprechend ihren Leistungen und Neigungen durch Schwerpunktbildung befähigt nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg vor allem in berufs aber auch in studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Die Realschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine erweiterte allgemeine Bildung die sie entsprechend ihren Leistungen und Neigungen durch Schwerpunktbildung befähigt nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in berufs und studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Das Gymnasium vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine erweiterte allgemeine Bildung die sie entsprechend ihren Leistungen und Neigungen durch Schwerpunktbildung befähigt nach Maßgabe der Abschlüsse in der Sekundarstufe II ihren Bildungsweg an einer Hochschule aber auch in berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen Die gymnasiale Oberstufe besteht aus der Einführungsphase und der nachfolgenden Qualifikationsphase. Der Besuch der Oberstufe dauert in der Regel drei höchstens vier Jahre. In Ausnahmefällen insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretender Umstände kann die Dauer des Besuchs der Oberstufe durch die obere Schulaufsichtsbehörde angemessen verlängert werden. Unterrichtsvorgaben werden grundsätzlich schulformspezifisch erlassen. Für übergreifende Arbeitsbereiche der Schule kann es schulform und schulstufenübergreifende Rahmenvorgaben geben z. B. Verkehrserziehung Förderung der deutschen Sprache als Aufgabe des Unterrichts in allen Fächern . Verkürzung der Schulzeit bis zum Abitur und Reform der gymnasialen Oberstufe a Struktur und Dauer der Bildungsgänge Die Oberstufe an den Gymnasien wird im verkürzten Bildungsgang zum Abitur in Zukunft drei Jahre mit Einführungs und Qualifikationsphase umfassen Modell 9 3 . Das bisher im SchulG 18 vorgesehene Modell 10 2 für die Gymnasien wird nicht umgesetzt. Die Klasse 10 wird am Gymnasium in gleicher Form wie die Klasse 11 an der Gesamtschule Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe. Autorin Christel Löscher Cornelsen Verlag GmbH Co. OHG Berlin 2006 www.cornelsen teachweb.de 2 Neues Schulgesetz in NRW Arbeitsblatt 1 Informationen Es bedarf nicht wie im Modell 10 2 einer Auswahlentscheidung durch den Schulträger welche Gymnasien oder Gesamtschulen eine Einführungsphase für Absolventinnen und Absolventen von Realschule und Hauptschule einrichten Mindestgröße der Einführungsphase derzeit gem. 82 Abs. 2 SchulG 21 Schülerinnen und Schüler . Nach dem Modell 9 3 können Schülerinnen und Schüler aus Gesamtschulen Realschulen und Hauptschulen ebenso wie die Gymnasiasten nach eigener Wahl die gymnasiale Oberstufe an allen Gesamtschulen und Gymnasien auch an Ersatzschulen besuchen. Im ländlichen und kleinstädtischen Bereich ist gewährleistet dass Absolventinnen und Absolventen aus Realschulen und Hauptschulen ihren Bildungsweg in einer gymnasialen Oberstufe am Ort fortsetzen können. Schließlich sind Auslandsaufenthalte ohne Verzögerung der Schullaufbahn in diesem Modell leichter zu realisieren. Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums treten nach Klasse 9 Schülerinnen und Schüler anderer Schulformen nach Klasse 10 in die dreijährige Oberstufe ein. Die Vergabe des Mittleren Schulabschlusses am Gymnasium kann im Hinblick auf die bundesweite Anerkennung nach derzeitigem Stand der KMK Vereinbarungen nicht am Ende der Klasse 9 sondern erst am Ende der Klasse 10 zusammen mit der Versetzung in die Qualifikationsphase erfolgen. Entsprechend leistungsfähige Gesamtschüler und Realschüler können bei durchgehend guten Leistungen und Unterricht in einer zweiten Fremdsprache in der Sekundarstufe I direkt in die Qualifikationsphase springen und wie die Gymnasiasten das Abitur in einem 12 jährigen Bildungsgang erreichen. Absolventen der Hauptschule können wegen der fehlenden zweiten Fremdsprache nur in die Eingangsphase eintreten. b Reform der gymnasialen Oberstufe Die gymnasiale Oberstufe soll grundlegend reformiert werden um ihre allgemein bildende Funktion zu stärken und die Studierfähigkeit der Abiturienten zu verbessern nderung des 18 Abs. 2 und 3 SchulG sowie der AO S I . Dabei wird zentral auf die Sicherung eines gehobenen Kompetenzniveaus für alle Schülerinnen und Schüler in den für die Studierfähigkeit konstitutiven Kernfächern Deutsch Mathematik Fremdsprache einschließlich der Prüfung im Abitur gesetzt. Daneben können Schulen Profile mit unterschiedlichem fachlichem Schwerpunkt entwickeln. Im Anschluss an eine entsprechend strukturierte Einführungsphase sollen die Fächer Deutsch Mathematik und Fremdsprache in der Qualifikationsphase einheitlich für alle Schülerinnen und Schüler vierstündig auf einem erhöhten Kompetenzniveau unterrichtet werden. Insgesamt gestaltet sich die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe wie folgt Fächer werden entsprechend ihrem Anforderungsniveau grundsätzlich als 4 3 oder 2stündige Kurse angeboten. Statt in 4 Fächern findet im Interesse einer breiteren Berücksichtigung der Fachbereiche eine Abiturprüfung in 5 Fächern statt. Die Fächer Deutsch Mathematik fortgeführte Fremdsprache werden generell mit je 4 Wochenstunden unterrichtet und sind mehr als bisher Fächer der Abiturprüfung. Die individuelle Schwerpunktsetzung erfolgt über ein vierstündiges Profilfach Fremdsprache oder Naturwissenschaft und ein vierstündiges Neigungsfach sonstige Fächer . Eins dieser Fächer ist 4. schriftliches Prüfungsfach. Weitere Fächer werden 2 oder 3 stündig unterrichtet und können 5. mündliches Prüfungsfach sein. Nach Entscheidung der Schülerinnen und Schüler werden gem. Entwurf der Oberstufenvereinbarung der KMK drei der 4 stündigen Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau doppelt gewertet. In die neue Oberstufe treten erstmals die Schülerinnen und Schüler ein die im Schuljahr 2009 10 im verkürzten Bildungsgang in die Klasse 10 versetzt werden Schüler die im Schuljahr 2005 06 ab Klasse 6 in den verkürzten Bildungsgang eingetreten sind . www.cornelsen teachweb.de Autorin Christel Löscher Cornelsen Verlag GmbH Co. OHG Berlin 2006 3 Neues Schulgesetz in NRW Arbeitsblatt 1 Informationen Verbindliche Dokumentation des Arbeitsund Sozialverhaltens sowie besonderen schulischen und außerschulischen Engagements in den Zeugnissen Aussagen zum Arbeits und Sozialverhalten der Schülerinnen und Schüler sind künftig mit folgenden Maßgaben in die Zeugnisse aufzunehmen nderung des 49 Abs. 2 SchulG In allen Jahrgangsstufen finden sich im Zeugnis grundsätzlich Aussagen zum Arbeits und Sozialverhalten. Grundsätzlich enthalten auch Abschluss und Abgangszeugnisse Aussagen zum Arbeits und Sozialverhalten. Die Bewertung des Arbeits und Sozialverhaltens erfolgt grundsätzlich nach folgender Notenskala sehr gut gut befriedigend unbefriedigend. Das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten werden in Unterkategorien aufgeschlüsselt. Besonderheiten einzelner Schulformen wird in den Ausbildungs und Prüfungsordnungen Rechnung getragen Förderschulen Weiterbildungskolleg Berufskolleg gymnasiale Oberstufe . Nach Entscheidung der Zeugnis und Versetzungskonferenz sollen in einem zusätzlichen Bemerkungsfeld besonderes schulisches oder außerschulisches Engagement die erfolgreiche Teilnahme an Landes und Bundeswettbewerben für Schülerinnen und Schüler schulische und außerschulische Auszeichnungen und ähnliches gewürdigt werden. In den Abschlusszeugnissen sollen derartige positive Leistungen aus der gesamten Schulzeit dokumentiert werden. Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Schulen Durch die Erweiterung der Gestaltungsspielräume die Gestaltung klarer Verantwortlichkeiten und eine angemessene Unterstützung sollen Schulen zukünftig besser in die Lage versetzt werden die Qualität des Unterrichts und der schulischen Arbeit eigenverantwortlich und nachhaltig zu verbessern Eigenverantwortliche Schule . Stärkung der disziplinarischen Rechte der Lehrerinnen und Lehrer Zur Verfahrensbeschleunigung führen und damit die Wirksamkeit von Ordnungsmaßnahmen erhöhen sollen folgende Maßnahmen Rechtsbehelfe die sich gegen 1 die berweisung in eine parallele Klasse oder 2 den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht wenden haben keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung über 1 einen schriftlichen Verweis 2 eine berweisung in eine parallele Klasse und 3 einen vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht liegt bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Diese oder dieser kann sich von einer durch die Lehrerkonferenz zu berufenden Teilkonferenz beraten lassen. Sie oder er kann diese Entscheidungskompetenz auch auf diese übertragen. Wahl der Schulleiteungen durch die Schulkonferenz Abschaffung der Drittelparität in der Schulkonferenz Die an Schulen der Sekundarstufe I und in Schulen der Sekundarstufe I und II zu diesem Schuljahr eingeführte Drittelparität in der Schulkonferenz 66 Abs. 3 SchulG wird abgeschafft. Aus der Sicht der Landesregierung ist das besondere Gewicht der Lehrervertreter wegen ihrer Fachkompetenz für den Erfolg der schulischen Arbeit angemessen. Lehrerinnen und Lehrer können nur dann die Verantwortung für den Erfolg ihrer pädagogischen Arbeit übernehmen wenn sie einen bestimmenden Einfluss auf die Wahl der Mittel haben. Die Rückkehr zur alten Rechtslage stärkt die Schulleiterinnen und Schulleiter da bei Stimmengleichheit in der Schulkonferenz ihre Stimme den Ausschlag gibt. www.cornelsen teachweb.de Autorin Christel Löscher Cornelsen Verlag GmbH Co. OHG Berlin 2006 4 Neues Schulgesetz in NRW Arbeitsblatt 1 Informationen Abschaffung der Schulbezirke für Grundund Berufsschulen Die Schulbezirke für öffentliche Grundschulen werden abgeschafft. Die Möglichkeit für Schulträger für andere Schulen als für Grundschulen und Berufsschulen durch Rechtsverordnung Schuleinzugsbereiche zu schaffen entfällt ebenfalls. 84 Abs. 1 SchulG Jedes Kind hat einen gesetzlichen Anspruch auf den Besuch der wohnortnächsten Grundschule. Die Schulbezirke für öffentliche Berufsschulen werden gleichfalls abgeschafft 84 Abs. 1 SchulG . Jeder Ausbildungsbetrieb hat den Anspruch dass seine Auszubildenden zur Erfüllung der Schulpflicht das zum Ausbildungsbetrieb nächstgelegene Berufskolleg besuchen in dem ein entsprechendes Unterrichtsangebot vorgehalten wird. www.cornelsen teachweb.de Autorin Christel Löscher Cornelsen Verlag GmbH Co. OHG Berlin 2006 5 Neues Schulgesetz in NRW Arbeitsblatt 1 Informationen zusammengestellt nach http www.bildungsportal.nrw.de BP Schule Politik Schulgesetz Eckpunktepapier www.cornelsen teachweb.de Autorin Christel Löscher Cornelsen Verlag GmbH Co. OHG Berlin 2006 6 Neues Schulgesetz in NRW Arbeitsblatt 1 Informationen Aufgaben 1. Werten Sie die Auszüge aus dem Schulgesetz mithilfe der nachfolgenden Tabelle arbeitsteilig aus. berlegen Sie dabei zu dem von Ihnen gewählten Aspekt welche möglichen Konsequenzen dieser für die Beteiligten haben könnte und entscheiden Sie ob diese aus Ihrer Sicht positiv oder negativ zu bewerten sind. Stellen Sie die Ergebnisse Ihrer Arbeit im Plenum vor und begründen Sie Ihre Bewertung. Vervollständigen Sie jeweils Ihre Tabelle und diskutieren Sie die Ergebnisse mit Ihren Mitschülern. 2. mögliche Konsequenzen für Aspekt Schüler Eltern Lehrer Schule Bewertung Sprachkenntnisse bei Einschulung Herabsetzen des Einschulungsalter Grundschulempfehlungen Gliederung des Schulwesens www.cornelsen teachweb.de Autorin Christel Löscher Cornelsen Verlag GmbH Co. OHG Berlin 2006 7 Neues Schulgesetz in NRW Arbeitsblatt 1 Informationen mögliche Konsequenzen für Aspekt Schüler Eltern Lehrer Schule Bewertung Verkürzung der Schulzeit Reform der Oberstufe Kopfnoten auf den Zeugnissen Mehrheitsverhältnisse in der Schulkonferenz Mehr Disziplinarische Rechte für Lehrer www.cornelsen teachweb.de Autorin Christel Löscher Cornelsen Verlag GmbH Co. OHG Berlin 2006 8 Klasse 11 Klasse 12 Klasse 13 Politik Sozialkunde Sekundarstufe Cornelsen Verlag Sekundarstufe Klasse 11 Klasse 12 Klasse 13 Politik Sozialkunde Arbeitsmaterialien
Information zum Unterrichtsmaterial
| Fächer | Politik, Sozialkunde |
|---|---|
| Schulform | Sekundarstufe |
| Klassenstufe | Klasse 11, Klasse 12, Klasse 13 |
| Methodik | keiner Methodik zugeordnet |
| Materialtyp | Arbeitsmaterialien |
| Binnendifferenziert | Nein |
| Bewertung | |
|---|---|
| Seiten | 8 |
| Kommentare | 0 |
| Ansichten | 230 |
| Downloads | 3 |
| Favoriten | 0 |
| Verknüpfungen | 1 |
| Veröffentlicht | 14.03.2010 |
Beschreibung des Unterrichtsmaterials
Das Arbeitsblatt enthält Auszüge aus dem Gesetz sowie eine Tabelle zur Auswertung.
Übersicht aller Publikationen von Cornelsen Verlag
- Luftbild der überfluteten Gebiete in Sachsen
- Flutkatastrophen
- Materialblatt 2
- Flutkatastrophe 2002 Sachsen (Aufgaben )
- Lösungen Flutkatastrophe 2002 in Sachsen
- Flutkatastrophe (Linkliste)
- El desafío de sentirse uno más
- El exilio contado por ustedes
- Actividades antes de leer
- Actividades para la comprensión del texto
Medienmappen
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